BFH - Beschluss vom 14.07.2003
II B 121/01
Normen:
AO §§ 132 172 ; FGO §§ 68 76 96 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 2

Klageverfahren; Änderungsbescheid

BFH, Beschluss vom 14.07.2003 - Aktenzeichen II B 121/01

DRsp Nr. 2003/14354

Klageverfahren; Änderungsbescheid

Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob das FA im finanzgerichtlichen Verfahren einen angefochtenen Bescheid noch ändern und für endgültig erklären durfte. Denn es ergibt sich aus dem Gesetz, dass das FA grds. (auch im Klageverfahren) zu einer Änderung eines mit der Klage angefochtenen Bescheides, mit der dem Klagebegehren abgeholfen wird, berechtigt und verpflichtet ist.

Normenkette:

AO §§ 132 172 ; FGO §§ 68 76 96 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb durch notarielle Vereinbarung vom 15. August 1990 Anteile an verschiedenen Kapitalgesellschaften mit inländischem Grundbesitz. Durch den Anteilserwerb kam es bei diesen Gesellschaften zur Vereinigung aller Anteile in der Hand des Klägers.

Eine Abschrift des Vertrages wurde dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) am 15. Oktober 1990 übersandt. Erst am 3. Januar 1993 wurde dem FA bekannt, dass die von der Anteilsübertragung betroffenen Gesellschaften über Grundbesitz verfügten und dieser im örtlichen Zuständigkeitsbereich verschiedener Finanzämter lag.