I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb durch notarielle Vereinbarung vom 15. August 1990 Anteile an verschiedenen Kapitalgesellschaften mit inländischem Grundbesitz. Durch den Anteilserwerb kam es bei diesen Gesellschaften zur Vereinigung aller Anteile in der Hand des Klägers.
Eine Abschrift des Vertrages wurde dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) am 15. Oktober 1990 übersandt. Erst am 3. Januar 1993 wurde dem FA bekannt, dass die von der Anteilsübertragung betroffenen Gesellschaften über Grundbesitz verfügten und dieser im örtlichen Zuständigkeitsbereich verschiedener Finanzämter lag.
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