BFH - Urteil vom 01.04.2003
I R 78/02
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 86
GmbHR 2003, 1502

Klarheitsgebot bei Tantiemevereinbarung

BFH, Urteil vom 01.04.2003 - Aktenzeichen I R 78/02 - Aktenzeichen I R 79/02

DRsp Nr. 2003/14353

Klarheitsgebot bei Tantiemevereinbarung

1. Das Klarheitsgebot für Tantiemevereinbarungen gilt, wenn eine KapG sowohl an einen beherrschenden als auch an einen nichtbeherrschenden Gesellschafter Leistungen erbringt und die Gesellschafter bei der Beschlussfassung über die Leistungen gemeinsame Interessen verfolgt haben, auch im Verhältnis zu dem nichtbeherrschenden Gesellschafter.2. Eine Tantiemevereinbarung genügt regelmäßig nur dann dem Klarheitsgebot, wenn nach ihr der Tantiemebetrag allein durch einen Rechenvorgang bestimmt werden kann. Die Anknüpfung an das "vorläufige Ergebnis" oder einen "vorläufigen Gewinn" reicht dafür nicht aus, da beide Begriffe zu unbestimmt sind.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Tantiemevereinbarung steuerrechtlich zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt.