BFH - Beschluß vom 24.02.1999
III B 194/96
Normen:
InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2a ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1123

Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 24.02.1999 - Aktenzeichen III B 194/96

DRsp Nr. 1999/5770

Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, wenn es um die Wertungen des statistischen Bundesamtes geht, die in der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993, ihren Niederschlag gefunden haben.

Normenkette:

InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2a ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung.

Nach dieser Vorschrift muß für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung zunächst einmal eine konkrete Rechtsfrage herausgearbeitet werden. Sodann ist darzulegen, weshalb diese Frage zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für die Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlich geklärt werden sollte (siehe hierzu aus jüngerer Zeit z.B. den Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Dezember 1997 XI B 54/97, BFH/NV 1998, 614). Gibt es zu der betreffenden Rechtsfrage bereits BFH-Entscheidungen, ist insbesondere auszuführen, weshalb trotzdem noch Klärungsbedarf bestehe (siehe hierzu z.B. den Senatsbeschluß vom 17. Juni 1998 III B 153/95, BFH/NV 1998, 1508).

Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht.