Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Schuhe, Strümpfe, Kosmetika und Impfungen als Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit.
I.
Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als ...bzw. als Flugbegleiterin.
Als Werbungskosten machte die Klägerin u.a. Kosten für
Schuhe blau zur Uniform
69,95 EUR
45,95 EUR
115,90 EUR
Strümpfe
7,95 EUR
13,77 EUR
21,72 EUR
Schminke
18,98 EUR
Impfungen Hepatitis A und B
64,75 EUR
62,90 EUR
62,93 EUR
24,59 EUR
215,17 EUR
Summe
371,77 EUR
geltend.
Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) lehnte mit Einkommensteuerbescheid vom 22. Juli 2004 die Anerkennung der Kosten für Schuhe, Strümpfe und Schminke ab und berücksichtigte die Impfkosten nur als außergewöhnliche Belastungen, was sich jedoch wegen der zumutbaren Eigenbelastung steuerlich nicht auswirkte. Den hiergegen fristgerecht eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 5. Oktober 2004 als unbegründet zurück.
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