FG München - Gerichtsbescheid vom 22.07.2003
7 K 4529/00
Normen:
GewStG (1991) § 2 Abs. 2 S. 1 § 9 Nr. 1 S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 574
EFG 2003, 1722

Kleine Freiberufler-Kapitalgesellschaft; Gewerbesteuerpflicht; Gewerbesteuerpflicht Kleiner Freiberufler-Kapitalgesellschaft; Gewerbesteuermessbetrag 1996, 1997 und 1998

FG München, Gerichtsbescheid vom 22.07.2003 - Aktenzeichen 7 K 4529/00

DRsp Nr. 2003/13209

"Kleine" Freiberufler-Kapitalgesellschaft; Gewerbesteuerpflicht; Gewerbesteuerpflicht "Kleiner Freiberufler-Kapitalgesellschaft"; Gewerbesteuermessbetrag 1996, 1997 und 1998

1. Es erscheint weder willkürlich noch unverhältnismäßig, wenn der Gesetzgeber eine Gesellschaft mit beschrankter Haftung ohne Rücksicht auf die von ihr ausgeübte Tätigkeit stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG behandelt und hierbei keinen der freiberuflichen Berufsleistung entsprechenden Kürzungsbetrag - entsprechend der Behandlung von Grundstücksgesellschaften nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG - gewerbesteuermindernd berücksichtigt. Angesichts der wirtschaftlichen Vorteile, die der selbständig tätige Berufsträger durch die Wahl der Rechtsform der GmbH - auch im Wettbewerb mit freiberuflichen Berufsträgern - genießt, erscheint diese Differenzierung sachgerecht.2. In der gewerbesteuerlichen Behandlung kleiner Freiberufler-Kapitalgesellschaften ist keine europarechtswidrige Diskriminierung zu erkennen.

Normenkette:

GewStG (1991) § 2 Abs. 2 S. 1 § 9 Nr. 1 S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.