Streitig ist, ob der Kläger mit einer Kleintierzucht Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt.
Der Kläger bewirtschaftet ein eigenes Grundstück von 0,7 Hektar sowie zugepachtete Flächen von 5,88 Hektar, auf denen er Futter wie z.B. Gras, Heu, Topinambur, Grünkohl, Markstammkohl, Runkelrüben und Grünmais für seine Tiere - zu 80 v.H. Meerschweinchen, ferner Zwergkaninchen, Hamster, Ratten und Mäuse - anbaut. Damit wird der Futterbedarf der Zucht zu ca. 80 v.H. gedeckt. Hinzugekauft wird nur Kraftfutter. Die Tiere werden hauptsächlich an Zoohandlungen zum Verkauf als Haustiere, aber auch als Lebendfutter an Zoologische Gärten geliefert.
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