FG Niedersachsen - Urteil vom 13.11.2003
11 K 506/01
Normen:
EStG § 13 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 493

Kleintierzucht; Landwirtschaft; Forstwirtschaft; Gewerbebetrieb; Tierzucht - Kleintierzucht als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit?

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.11.2003 - Aktenzeichen 11 K 506/01

DRsp Nr. 2004/1193

Kleintierzucht; Landwirtschaft; Forstwirtschaft; Gewerbebetrieb; Tierzucht - Kleintierzucht als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit?

1. Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung, wenn die Tierbestände den in § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG angegebenen Umfang nicht übersteigen. 2. Die Zucht von Meerschweinchen, Zwergkaninchen, Hamstern, Ratten und Mäusen gehört nicht zur Landwirtschaft; insofern kann gewerbliche Tierzucht gegeben sein.

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger mit einer Kleintierzucht Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt.

Der Kläger bewirtschaftet ein eigenes Grundstück von 0,7 Hektar sowie zugepachtete Flächen von 5,88 Hektar, auf denen er Futter wie z.B. Gras, Heu, Topinambur, Grünkohl, Markstammkohl, Runkelrüben und Grünmais für seine Tiere - zu 80 v.H. Meerschweinchen, ferner Zwergkaninchen, Hamster, Ratten und Mäuse - anbaut. Damit wird der Futterbedarf der Zucht zu ca. 80 v.H. gedeckt. Hinzugekauft wird nur Kraftfutter. Die Tiere werden hauptsächlich an Zoohandlungen zum Verkauf als Haustiere, aber auch als Lebendfutter an Zoologische Gärten geliefert.