FG Hessen - Vorlagebeschluss vom 21.02.2000
7 K 4086/98
Normen:
EG Art. 234 ; KN 6307, 9021; VO (EG) Nr. 834/95;

Kniebandage; Knieorthese; Stützfunktion; Elastizität; Zoll; Tarifierung; orthopädische Vorrichtung - Zolltarifliche Einordnung von Kniebandagen

FG Hessen, Vorlagebeschluss vom 21.02.2000 - Aktenzeichen 7 K 4086/98

DRsp Nr. 2001/1833

Kniebandage; Knieorthese; Stützfunktion; Elastizität; Zoll; Tarifierung; orthopädische Vorrichtung - Zolltarifliche Einordnung von Kniebandagen

Vorlagefrage:1. Fallen unter die Warenbezeichnung "orthopädische Vorrichtungen" im Sinne der Position 9021 KN funktionelle Kniebandagen mit Führungsschienen sowie funktionelle Knieorthesen mit Bandagenwirkung, die im wesentlichen aus konfektioniertem Neopren bestehen und seitlich mit zwei Schienen aus Aluminium versehen sind und über zwei Klettverschlußbänder verfügen, wobei die bestimmungsgemäße Verwendung jeder dieser Kniebandagen/Knieorthesen voraussetzt, daß eine individuelle Einstellung der Gelenke mit Extensionsbegrenzungkeilen erfolgt?2. Läßt der in Anmerkung 1 b zu Kapitel 90 KN und in der jeweiligen Anmerkung 2 b zu Kapitel 61 und 62 KN verwendete Begriff "ausschließlich" es zu, die Elastizität des Gewebes auch dann noch als das allein maßgebliche Kriterium zu betrachten, wenn die Stützfunktion durch andere Materialien verstärkt wird?

Normenkette:

EG Art. 234 ; KN 6307, 9021; VO (EG) Nr. 834/95;

Tatbestand:

Die Klägerin, die "Hilfsmittel für Orthopädie und Sportmedizin" vertreibt, beantragte am 1. September 1997 für zwei von ihr aus den Vereinigten Staaten von Amerika bezogene Waren (Ded und Lel) die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften.