LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 10.11.2022
L 6 KR 32/19
Normen:
SGG § 128 Abs. 1; SGG § 153 Abs. 2; SGB V § 275 Abs. 1c; PrüfvV § 8; PrüfvV § 9; DRG K62B;
Vorinstanzen:
SG Stralsund, vom 01.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 145/16

Kodierung einer Erkrankung gemäß dem ICD-CodeZahlung einer Fallpauschale bei unpräziser Kodierung einer Diagnose gemäß dem ICD-CodeAufrechnung eines Rückzahlungsanspruches gegenüber dem Arzt mit der Vergütung eines anderen Behandlungsfalls durch die KrankenkasseAuswirkung der unpräzisen Kodierung einer Diagnose gemäß dem ICD-Code auf den Vergütungsanspruch des Kassenarztes

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.11.2022 - Aktenzeichen L 6 KR 32/19

DRsp Nr. 2023/2830

Kodierung einer Erkrankung gemäß dem ICD-Code Zahlung einer Fallpauschale bei unpräziser Kodierung einer Diagnose gemäß dem ICD-Code Aufrechnung eines Rückzahlungsanspruches gegenüber dem Arzt mit der Vergütung eines anderen Behandlungsfalls durch die Krankenkasse Auswirkung der unpräzisen Kodierung einer Diagnose gemäß dem ICD-Code auf den Vergütungsanspruch des Kassenarztes

Zur Kodierung einer Anämie multifaktorieller Genese (DKR 2015).

Soweit eine ungenaue Kodierung gemäß dem ICD-Code erfolgt ist, kann der sich ergebende Differenzbetrag einer bereits gezahlten, zu hoch angesetzte Fallpauschale durch die Krankenkasse von dem Arzt zurückgefordert bzw. verrechnet werden. Nicht aufklärbare Unsicherheiten bezüglich der Richtigkeit der Hauptdiagnose, die Auswirkungen bezüglich der Höhe der Fallpauschale haben, gehen zu Lasten des Kassenarztes.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.071,03 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 128 Abs. 1; SGG § 153 Abs. 2; SGB V § 275 Abs. 1c; PrüfvV § 8; PrüfvV § 9; DRG K62B;

Tatbestand