VG Karlsruhe - Urteil vom 14.02.2022
2 K 303/20
Normen:
Zweites Konstitutionsedikt des Großherzogtums Baden Ziffer 9; Landesherrliche Verordnung vom 17.11.1883; VwGO § 42 Abs. 2; AGBGB Baden-Württemberg § 49; BGB § 22; Rechtsbereinigungsgesetz § 4 S. 1; Rechtsbereinigungsgesetz § 5 Abs. 4; LVwVfG § 48; LVwVfG § 49;

Körperschaft des öffentlichen Rechts; Aberkennung; Formelle Körperschaft; Ermessensfehler; Verhältnismäßigkeit

VG Karlsruhe, Urteil vom 14.02.2022 - Aktenzeichen 2 K 303/20

DRsp Nr. 2022/6432

Körperschaft des öffentlichen Rechts; Aberkennung; "Formelle" Körperschaft; Ermessensfehler; Verhältnismäßigkeit

1. Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen die Körperschaftsrechte nach Ziffer 9 des Zweiten Konstitutionsedikts des Großherzogtums Badens vom 01.08.1807 und der Landesherrlichen Verordnung vom 17.11.1883 verliehen wurden, haben ihre Rechtsstellung nicht durch im Wandel der Zeiten erfolgte verfassungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen verloren. 2. Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Ziffer 9 des Zweiten Konstitutionsedikts des Großherzogtums Badens vom 01.08.1807 und der Landesherrlichen Verordnung vom 17.11.1883 können durch die staatliche Aberkennung ihres Körperschaftsstatus - jedenfalls wegen des damit verbundenen Verlusts der Rechtsstellung als juristische Person - in ihren subjektiven Rechten verletzt werden. Eine solche Aberkennung muss zumindest dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge tun.

1. Der Bescheid des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg vom 19.12.2019 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

Zweites Konstitutionsedikt des Großherzogtums Baden Ziffer 9; Landesherrliche Verordnung vom 17.11.1883; VwGO § 42 Abs. 2; AGBGB Baden-Württemberg § 49; BGB § 22; Rechtsbereinigungsgesetz § 4 S. 1;