LAG Hamm, vom 04.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 76/16
ArbG Detmold, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 28/14
Körperschaft des öffentlichen Rechts als Konzern im Sinne der aktienrechtlichen Begriffsbestimmung in § 18 Abs. 1 AktGWiderlegbare Konzernvermutung bei mangelnder einheitlicher Leitung trotz beherrschenden Einflusses der MehrheitsgesellschaftErrichtung eines Konzernbetriebsrats bei privatrechtlich organisierten, untergeordneten Unternehmen mit öffentlich-rechtlich organisierter Konzernspitze
BAG, Beschluss vom 26.08.2020 - Aktenzeichen 7 ABR 24/18
DRsp Nr. 2021/2056
Körperschaft des öffentlichen Rechts als Konzern im Sinne der aktienrechtlichen Begriffsbestimmung in § 18 Abs. 1AktGWiderlegbare Konzernvermutung bei mangelnder einheitlicher Leitung trotz beherrschenden Einflusses der MehrheitsgesellschaftErrichtung eines Konzernbetriebsrats bei privatrechtlich organisierten, untergeordneten Unternehmen mit öffentlich-rechtlich organisierter Konzernspitze
Orientierungssätze:1. Für einen Konzern kann gemäß § 54 Abs. 1BetrVG ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Das BetrVG definiert den Konzernbegriff nicht selbst. Maßgeblich sind vielmehr aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme in § 54 Abs. 1BetrVG auf § 18 Abs. 1AktG die Regelungen des Aktiengesetzes (Rn. 27). In diesen Regelungen wird der Unternehmensbegriff rechtsformneutral verwendet, so dass auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Konzernspitze sein kann (Rn. 31).
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