FG München - Urteil vom 22.06.2020
7 K 137/18
Normen:
KStG § 8b Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
DStRE 2021, 411
DStZ 2020, 813

Körperschaftssteuer; Außerbilanzielle Korrektur

FG München, Urteil vom 22.06.2020 - Aktenzeichen 7 K 137/18

DRsp Nr. 2020/13576

Körperschaftssteuer; Außerbilanzielle Korrektur

Stichwort: Eine Kapitalgesellschaft, die eine Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft hält und die diese Beteiligung wegen eines gesunkenen Teilwerts abschreibt wobei sie die Abschreibung nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG nicht gewinnmindernd berücksichtigen kann, muss eine Schadensersatzleistung, die sie von einem Dritten aufgrund eines Vergleichsvertrags erhält, weil der Dritte den Wertverlust der Beteiligung verursacht hat, dennoch in voller Höhe versteuern. Die Schadensersatzleistung kann wirtschaftlich nicht als erfolgsneutrale Kapitalrückzahlung gewertet werden.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

3.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KStG § 8b Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt im Streitjahr 2013 zu Recht eine außerbilanzielle Korrektur des Bilanzgewinns nach § 8b Abs. 3 Sätze 3 und 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) vorgenommen hat.