FG München - Gerichtsbescheid vom 05.02.2020
7 K 3182/17
Normen:
KStG § 27; KStG § 28; KStG § 38; KStG § 36 Abs. 7;
Fundstellen:
DStRE 2020, 1299

Körperschaftssteuer; Feststellung der Besteuerungsgrundlagen; Verlustabzug

FG München, Gerichtsbescheid vom 05.02.2020 - Aktenzeichen 7 K 3182/17

DRsp Nr. 2020/6824

Körperschaftssteuer; Feststellung der Besteuerungsgrundlagen; Verlustabzug

Stichwort: Soweit mit dem UntStFG vom 20.12.2001 § 43 Abs. 14 KAGG mit Wirkung für den VZ 2001 rückwirkend dadurch geändert wurde, dass nach § 43 Abs. 14 Satz 3 KAGG i.d.F. des UntStFG die in § 40 Abs. 1 KAGG i.d.F. des StSenK vom 23.10.2000 angeordnete Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG von Ausschüttungen auf Anteilsscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen, in denen Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften enthalten sind, nicht mehr auf Veräußerungen vor dem 01.01.2001 (Altveräußerungsgewinne) anzuwenden ist, ist diese Norm verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass auf Ausschüttungen von Altveräußerungsgewinnen, die vor der Beschlussfassung des Vermittlungsausschusses zum UntStFG am 11.12.2001 beschlossen wurden und dem Anteilsinhaber des Wertpapier-Sondervermögens zugeflossen sind, noch die Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 2 KStG nach der Rechtslage des § 40 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 14 Satz 2 KAGG i.d.F. des StSenkG zur Anwendung kommt. Offen bleibt, ob § 43 Abs. 14 Satz 3 KAGG i.d.F. des UntStFG unter Verletzung von Art. 20 Abs. 2, 76 Abs. 1 GG verabschiedet worden ist.

Tenor

1. 2. 3. 4.