Streitig ist, ob die Klägerin das zum 1. Januar 2002 festgestellte Körperschaftsteuerguthaben der im Streitjahr (2002) auf die Klägerin verschmolzenen X GmbH für eine Körperschaftsteuerminderung nutzen kann.
Die Klägerin, eine GmbH, wurde 1999 - als zunächst wirtschaftlich inaktive sog. Vorratsgesellschaft - gegründet und am 6. Juni 2001 ins Handelsregister eingetragen.
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