FG Niedersachsen - Urteil vom 16.06.2011
6 K 445/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1; DBA-Belgien Art. 7 Abs. 1; DBA-Belgien Art. 23; EGV Art. 43; EGV Art. 48;

Körperschaftsteuer 1999: Verrechenbarkeit von Verlusten aus ausländischen Betriebsstätten - Veräußerung einer ausländischen Betriebsstätte

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.06.2011 - Aktenzeichen 6 K 445/09

DRsp Nr. 2011/19266

Körperschaftsteuer 1999: Verrechenbarkeit von Verlusten aus ausländischen Betriebsstätten - Veräußerung einer ausländischen Betriebsstätte

Die Veräußerung einer ausländischen Betriebsstätte führt zur Finalität der Verluste der Betriebsstätte; diese müssen im Stammhaus beim Stammhausstaat Berücksichtigung finden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die mit einer belgischen Betriebsstätte bis zu deren Veräußerung im Jahr 1998 erwirtschaften Verluste aufgrund des abweichenden Wj im Jahr 1999 in Deutschland bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind, weil sie sich in Belgien nicht ausgewirkt haben. Grds. ist die Frage der Verrechenbarkeit von Verlusten aus ausländischen Betriebsstätten höchstrichterlich geklärt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1; DBA-Belgien Art. 7 Abs. 1; DBA-Belgien Art. 23; EGV Art. 43; EGV Art. 48;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Verlusten aus einer Betriebsstätte in Belgien.

Die Klägerin, die als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) im Jahre 1995 gegründet wurde und als Großhändler für … tätig ist, hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. März bis zum 28. Februar. 60 % der Geschäftsanteile der Klägerin hielt die X GmbH, je 20 % der Geschäftsanteile hielten die Herren A und B.