FG Hamburg - Beschluss vom 22.01.2018
2 V 305/17
Normen:
AO § 160; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2;

Körperschaftsteuer; Abgabenordnung: Benennung von Zahlungsempfängern; Teilwertabschreibung

FG Hamburg, Beschluss vom 22.01.2018 - Aktenzeichen 2 V 305/17

DRsp Nr. 2023/360

Körperschaftsteuer; Abgabenordnung : Benennung von Zahlungsempfängern; Teilwertabschreibung

1. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 1 AO sind Betriebsausgaben regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Empfänger zu benennen. Der Finanzbehörde kommt dabei ein Ermessen zu, von dem sie in doppelter Weise Gebrauch macht. Zunächst entscheidet das Finanzamt, ob es ein Benennungsverlangen an den Steuerpflichtigen richten soll. Dann trifft es eine Entscheidung darüber, ob und inwieweit es Ausgaben, bei denen der Empfänger nicht benannt ist, zum Abzug zulässt. Beide Entscheidungen sind im Klageverfahren gegen die Steuerfestsetzung auch auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.2. Zum Nachweis einer voraussichtlich dauernden Wertminderung einer Kaufpreisforderung können auch wertaufhellende Tatsachen berücksichtigt werden, soweit sie im Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz bzw. in dem davor liegenden Zeitpunkt der gesetzlichen Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses vorgelegen haben.

Normenkette:

AO § 160; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.