FG Niedersachsen - Urteil vom 15.05.2002
6 K 727/98
Normen:
AFG § 128 ; EStG § 5 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 ; HGB § 249 ; HGB § 253 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1370

Körperschaftsteuer; Abzinsung; Rückstellung; Ungewisse Verbindlichkeit; Nennbetrag - Abzinsung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.05.2002 - Aktenzeichen 6 K 727/98

DRsp Nr. 2002/13650

Körperschaftsteuer; Abzinsung; Rückstellung; Ungewisse Verbindlichkeit; Nennbetrag - Abzinsung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten

1. Eine ungewisse Verbindlichkeit im Sinne des § 249 HGB ist eine gegenüber Dritten bestehende Verpflichtung, die nach Grund oder Höhe unsicher ist. Diese führt nur dann zur Bildung einer Rückstellung, wenn die Verbindlichkeit am Bilanzstichtag entweder dem Grunde nach entstanden oder wirtschaftlich im abgelaufenen Wirtschaftsjahr verursacht worden ist. 2. Mit welchem Wert Vermögensgegenstände und Schulden in der Steuerbilanz anzusetzen sind, bestimmt sich vorbehaltlich steuerrechtlicher Sonderregelungen grds. nach den Vorschriften über die Bewertung in § 6 EStG in Verbindung mit § 5 Abs. 6 EStG. 3. Bei Geldschulden ist grds. der Nennbetrag (Zurückzahlungsbetrag) einer Verbindlichkeit als Anschaffungskosten anzusetzen. 4. In einer Erstattungsverpflichtung nach § 128 AFG ist ein verdeckter Zinsanteil nicht enthalten. Ein solcher setzt das Bestehen eines (verdeckten) Kreditgeschäfts voraus. Dieses kann nur dann unterstellt werden, wenn der Schuldner die Möglichkeit einer sofortigen Erfüllung zum Barwert hat oder eine entsprechende Vereinbarung hätte getroffen werden können.

Normenkette:

AFG § 128 ; EStG § 5 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 ; HGB § 249 ; HGB § 253 ;

Tatbestand: