FG Hamburg - Beschluss vom 17.04.2012
2 V 86/12
Normen:
FGO § 69 Abs. 3; KStG § 8c Abs. 1; KStG § 8c Abs. 2;

Körperschaftsteuer: AdV wegen Verfassungsbedenken

FG Hamburg, Beschluss vom 17.04.2012 - Aktenzeichen 2 V 86/12

DRsp Nr. 2012/18261

Körperschaftsteuer: AdV wegen Verfassungsbedenken

Die Gewährung von Aussetzung der Vollziehung infolge von Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines angewendeten Gesetzes bedarf wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich eines (besonderen) berechtigten Interesses (im Anschluss an die Rechtspr. des 2. Senats des BFH).

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3; KStG § 8c Abs. 1; KStG § 8c Abs. 2;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin ist eine 2000 von der A GmbH (A GmbH) als alleinige Gesellschafterin gegründete Kapitalgesellschaft. Das Stammkapital beträgt ... T €.

Gesellschafter der A GmbH waren zu gleichen Teilen B, C und D.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom ... 2008 wurde über das Vermögen der A GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.