Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren: Teleologische Reduktion der Regelung über die Reihenfolge der Eigenkapitalverwendung
FG Hamburg, Urteil vom 29.04.2005 - Aktenzeichen III 371/02
DRsp Nr. 2005/11133
Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren: Teleologische Reduktion der Regelung über die Reihenfolge der Eigenkapitalverwendung
1. Von der Regelung des § 28 Abs. 4KStG a.F., dass eine ursprünglich mit belastetem oder ermäßigt belastetem Eigenkapital (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2KStG a.F.) verrechnete Ausschüttung, wenn dieses später (z. B. nach Betriebsprüfung) nicht mehr ausreicht, mit unbelastetem Eigenkapital in Gestalt der sonstigen Vermögensmehrungen (§ 30 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2KStG a.F., sog. EK 02) zu verrechnen bzw. von diesem ein Negativposten zu bilden ist, wird mittels teleologischer Reduktion der Fall der Ausschüttung ohne Steuerbescheinigung an einen nicht anrechnungsberechtigten Anteilseigner ausgenommen.2. Insoweit bleibt es bei der normalen Verwendungsreihenfolge gemäß der gesetzlichen Eigenkapital-Gliederung (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 30KStG a.F.); durch eine danach mögliche Verrechnung mit vorhandenem unbelasteten Eigenkapital in Gestalt von Einlagen (§ 30 Abs. 2 Nr. 4KStG a.F., sog. EK 04) entfällt die nachträgliche Körperschaftsteuererhöhung (§ 27 i.V.m. § 40KStG).