Streitig ist, ob im Streitjahr 2008 Erträge aus einem Aktienkaufvertrag unter die Regelung nach § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) fallen, sowie, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) hinsichtlich Zinszahlungen auf ein Darlehen vorliegt und wenn ja, ob insoweit eine Verböserung erfolgen durfte.
Im Dezember 2001 erwarb Dr. A 200.000 Aktien der B AG (dies entsprach 0,5 %) von der C GmbH, welche 1997 gegründet wurde und deren Geschäftsführer D, der Schwiegervater von Dr. A ist. Der Kaufvertrag trägt das Datum ... 2001 und wurde von Dr. A und für die C GmbH von D unterzeichnet.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|