FG Hamburg - Urteil vom 21.06.2022
6 K 59/21
Normen:
KStG § 8b Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2023, 332

Körperschaftsteuer für Erträge aus einem Aktienkaufvertrag und verdeckte Gewinnausschüttung hinsichtlich Zinszahlungen auf ein Darlehen

FG Hamburg, Urteil vom 21.06.2022 - Aktenzeichen 6 K 59/21

DRsp Nr. 2023/359

Körperschaftsteuer für Erträge aus einem Aktienkaufvertrag und verdeckte Gewinnausschüttung hinsichtlich Zinszahlungen auf ein Darlehen

1. Die bloße Bezeichnung eines Vertrages als Treuhandvertrag genügt nicht. Es kommt vielmehr darauf an, dass das rechtliche Eigentum der Treuhänderin nur eine "leere Hülse" darstellt.2. Zinszahlungen einer Kapitalgesellschaft auf ein Darlehen, dass steuerlich kein Betriebsvermögen der Rechtsvorgängerin der Kapitalgesellschaft - einer Personengesellschaft - geworden war, stellen bei der Kapitalgesellschaft verdeckte Gewinnausschüttungen dar.3. Eine Verböserung ist auch acht Jahre nach Einlegung des Einspruchs nicht treuwidrig, weil sich kein schutzwürdiges Vertrauen bilden kann.

Normenkette:

KStG § 8b Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob im Streitjahr 2008 Erträge aus einem Aktienkaufvertrag unter die Regelung nach § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) fallen, sowie, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) hinsichtlich Zinszahlungen auf ein Darlehen vorliegt und wenn ja, ob insoweit eine Verböserung erfolgen durfte.

Im Dezember 2001 erwarb Dr. A 200.000 Aktien der B AG (dies entsprach 0,5 %) von der C GmbH, welche 1997 gegründet wurde und deren Geschäftsführer D, der Schwiegervater von Dr. A ist. Der Kaufvertrag trägt das Datum ... 2001 und wurde von Dr. A und für die C GmbH von D unterzeichnet.