Die Beteiligten streiten um die Bewertung der Rückstellung für das Arbeitszeitkontoguthaben des geschäftsführenden Alleingesellschafters der Klägerin nur mit den bis zum Bilanzstichtag angesparten Beträgen (Erfüllungsrückstand) oder sogleich mit dem vollen künftigen Erfüllungsbetrag (Streitjahr: 2006).
I.
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