FG Brandenburg - Urteil vom 01.09.2003
2 K 2366/02
Normen:
KStG (1991) § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbeträge 1993 und 1994; Anstellungsvertrag des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers; Tatsächliche Durchführung einer Gehaltsanpassungsklausel

FG Brandenburg, Urteil vom 01.09.2003 - Aktenzeichen 2 K 2366/02

DRsp Nr. 2004/7232

Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbeträge 1993 und 1994; Anstellungsvertrag des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers; Tatsächliche Durchführung einer Gehaltsanpassungsklausel

Gehaltserhöhungen des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers sind als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen, wenn die im Anstellungsvertrag vereinbarte Überprüfung und Anpassung der Bezüge jeweils zum 30.6. und 31.12. anhand der Ertragslage der Gesellschaft nicht tatsächlich durchgeführt wird, sondern stattdessen das Gehalt zunächst trotz unveränderter Geschäftsergebnisse in kurzen Abständen mehrfach erheblich angehoben wird, dann aber zu einem späteren Zeitpunkt die Anpassung der Geschäftsführerbezüge an den inzwischen erheblich gestiegenen Gewinn der Gesellschaft unterbleibt. Das mehrfache Abweichen von der vertraglichen Vereinbarung rechtfertigt die Annahme, dass das vertraglich Vereinbarte zumindest teilweise von Anfang an nicht ernstlich gewollt war und das Anheben der Bezüge maßgeblich auf der gesellschaftsrechtlichen Stellung des Geschäftsführers beruhte.

Normenkette:

KStG (1991) § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Sache befindet sich im II. Rechtszug.