BFH vom 09.06.1994
IV R 47-48/92

Körperschaftsteuer; Verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter einer Komplementär-GmbH

BFH, vom 09.06.1994 - Aktenzeichen IV R 47-48/92

DRsp Nr. 1997/8532

Körperschaftsteuer; Verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter einer Komplementär-GmbH

Gewährt eine GmbH und Co. KG dem Gesellschafter der geschäftsführenden Komplementär-GmbH einen Vermögensvorteil, so kann darin eine verdeckte Gewinnausschüttung gesehen werden, wenn der gewährte Vermögensvorteil nicht angemessen ist. Diesen Grundsatz hat der BFH in einem Fall aufgestellt, in dem der Gesellschafter einer Komplementär-GmbH, der nicht gleichzeitig Gesellschafter der GmbH und Co. KG war, der KG ein partiarisches Darlehen überließ. Bei Darlehen gegen Gewinnbeteiligung sieht der BFH die Angemessenheit im allgemeinen noch als gegeben an, wenn die Gewinnbeteiligung eine durchschnittliche Rendite von 25 % des Nennwertes des Darlehens nicht übersteigt.

Für die Praxis: