FG Saarland - Beschluss vom 27.09.2001
1 V 164/01
Normen:
KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 2 ;

Körperschaftsteuer; Zulässigkeit von Bilanzkorrekturen; Aussetzung der Vollziehung bzgl. der Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuermessbescheide 1994 bis 1996 sowie der Feststellungsbescheide gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz zum 31. Dezember 1994, 1995 und 1996

FG Saarland, Beschluss vom 27.09.2001 - Aktenzeichen 1 V 164/01

DRsp Nr. 2002/1188

Körperschaftsteuer; Zulässigkeit von Bilanzkorrekturen; Aussetzung der Vollziehung bzgl. der Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuermessbescheide 1994 bis 1996 sowie der Feststellungsbescheide gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz zum 31. Dezember 1994, 1995 und 1996

Keine Bilanzberichtigung, sondern eine Bilanzänderung liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger im Bereich der Wertberichtigungen und der Rückstellungen von einer zulässigen pauschalen Ermittlung zu einer Einzelermittlung wechseln will. Hingegen handelt es sich um eine Bilanzberichtigung, wenn nachträglich Rückstellungen wegen nicht genommenem Urlaub sowie wegen künftiger Prozesskosten gebildet werden.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin betreibt einen Verputz- und Stuckateurbetrieb. Alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin ist deren Geschäftsführerin. Die Antragstellerin ermittelt ihren Gewinn nach § 8 Körperschaftsteuergesetz - KStG - i.V. mit § 5 Einkommensteuergesetz - EStG -. Die Bilanz zum 31. Dezember 1994 wurde im August 1996 erstellt, die Bilanz zum 31. Dezember 1995 im Juli 1997 und die Bilanz zum 31. Dezember 1996 im Januar 1998.