FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.04.2011 3 K 138/08
Normen:
KStG 1991 § 47 Abs. 2 Nr. 1; KStG 1991 § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KStG 1991 § 30 Abs. 2 Nr. 4; KStG 1991 § 30 Abs. 1 Nr. 3; AO § 174 Abs. 4; BGB § 242;
Körperschaftsteuerbescheid kein Grundlagenbescheid für die Feststellung des EK 04 keine Änderung nach § 174 Abs. 4 AO bei fehlender Nichtberücksichtigung eines Sachverhalts und einer Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids aufgrund von Treu und Glauben
FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.04.2011 - Aktenzeichen 3 K 138/08
DRsp Nr. 2012/2831
Körperschaftsteuerbescheid kein Grundlagenbescheid für die Feststellung des EK 04 keine Änderung nach § 174 Abs. 4AO bei fehlender Nichtberücksichtigung eines Sachverhalts und einer Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids aufgrund von Treu und Glauben
1. Der Körperschaftsteuerbescheid wirkt für die Feststellung des EK 04 im Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47KStG 1991 nicht als Grundlagenbescheid.2. Der Tatbestand des § 174 Abs. 4AO ist nicht eröffnet, wenn ein Sachverhalt nach wie vor geregelt ist oder eine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen begehrt wird.3. Wurde auf die Anfechtung eines Bescheids aufgrund der Annahme von dessen Richtigkeit bzw. aufgrund von Aussagen des FA verzichtet, kann eine Änderung des bestandskräftigen Bescheids nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben erreicht werden.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Normenkette:
KStG 1991 § 47 Abs. 2 Nr. 1; KStG 1991 § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KStG 1991 § 30 Abs. 2 Nr. 4; KStG 1991 § 30 Abs. 1 Nr. 3; AO § 174 Abs. 4; BGB § 242;
Tatbestand
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