A.
Streitig sind einkommensteuerlich erstens für 2006 verdeckte Gewinnausschüttungen aus einer GmbH des Klägers, und zwar von der GmbH getragene Aufwendungen für die Teilnahme des Klägers an Seminaren sowie für eine Reise des Klägers im Zusammenhang mit einer Seminarteilnahme in A/türkische ... (unten I.).
Zweitens sind einkommensteuerlich für 2007 bei dem Einzelunternehmen des Klägers verbuchte vergleichbare Seminar- und Reisekosten streitig, die auch für Frau B getragen wurden; außerdem Aufwendungen für eine Reise des Klägers mit Frau B über Silvester 2007 in ein Hotel am C/Tirol (unten II.).
I.
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