FG Hamburg - Urteil vom 29.06.2012
3 K 86/11
Normen:
KStG § 8 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 12; GewStG § 7;

Körperschaftsteuer/Einkommensteuer: Verdeckte Gewinnausschüttung durch Seminare zur Persönlichkeitsentwicklung

FG Hamburg, Urteil vom 29.06.2012 - Aktenzeichen 3 K 86/11

DRsp Nr. 2013/1159

Körperschaftsteuer/Einkommensteuer: Verdeckte Gewinnausschüttung durch Seminare zur Persönlichkeitsentwicklung

Aufwendungen der Kapitalgesellschaft für Seminare zur Persönlichkeitsentwicklung und für Reisekosten des Gesellschafters und seiner Begleitung können verdeckte Gewinnausschüttungen sein; die einkommensteuerliche Rechtsprechung zur fehlenden beruflichen oder betrieblichen Veranlassung von Seminaren zur Persönlichkeitsentwicklung gilt sinngemäß.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 12; GewStG § 7;

Tatbestand:

A.

Streitig sind einkommensteuerlich erstens für 2006 verdeckte Gewinnausschüttungen aus einer GmbH des Klägers, und zwar von der GmbH getragene Aufwendungen für die Teilnahme des Klägers an Seminaren sowie für eine Reise des Klägers im Zusammenhang mit einer Seminarteilnahme in A/türkische ... (unten I.).

Zweitens sind einkommensteuerlich für 2007 bei dem Einzelunternehmen des Klägers verbuchte vergleichbare Seminar- und Reisekosten streitig, die auch für Frau B getragen wurden; außerdem Aufwendungen für eine Reise des Klägers mit Frau B über Silvester 2007 in ein Hotel am C/Tirol (unten II.).

I.