Ein Organschaftsverhältnis muss grundsätzlich für die Dauer von fünf Jahren tatsächlich durchgeführt werden. Liegt ein außerordentlicher Kündigungsgrund vor, kann die Kündigung nicht mit Rückwirkung ausgesprochen werden. Ebenso wenig kann eine formunwirksame mündliche Kündigung durch Nachholung der Schriftform mit Rückwirkung geheilt werden.