BFH - Urteil vom 24.02.2015
VIII R 50/11
Normen:
KStG § 27 Abs. 3; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; EStG § 3 Nr. 40 lit. d;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Baden-Württemberg, vom 18.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1481/09

Körperschaftsteuerliche Behandlung der Auszahlung eines Teils der Kapitalrücklage einer GmbH

BFH, Urteil vom 24.02.2015 - Aktenzeichen VIII R 50/11

DRsp Nr. 2015/16464

Körperschaftsteuerliche Behandlung der Auszahlung eines Teils der Kapitalrücklage einer GmbH

1. NV: Bezüge aus Anteilen an einer Körperschaft gehören zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit für diese nach dem Feststellungsbescheid über das steuerliche Einlagekonto Eigenkapital i.S.d. § 27 KStG nicht verwendet wurde. 2. NV: Entspricht die Steuerbescheinigung der ausschüttenden Gesellschaft nicht den Anforderungen des § 27 Abs. 3 KStG, hat sie keine Bindungswirkung für die Qualifizierung der Ausschüttung als Leistung aus dem steuerlichen Einlagekonto.

Die Ausschüttung eines Betrages aus dem Vermögen einer GmbH ist nicht als nicht steuerbare Zahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto zu behandeln, wenn die Summe der im Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten ausschüttbaren Gewinn nicht überstiegen hat (§ 27 Abs. 1 S. 3 KStG).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 18. November 2011 11 K 1481/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

KStG § 27 Abs. 3; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; EStG § 3 Nr. 40 lit. d;

Gründe