BFH - Urteil vom 10.12.2014
I R 76/12
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 § 34 Abs. 16, § 38 Abs. 5, 6;
Vorinstanzen:
FG Hamburg , vom 24.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 31/11

Körperschaftsteuerliche Behandlung eines in das EK 02 eingestellten Sanierungsgewinns

BFH, Urteil vom 10.12.2014 - Aktenzeichen I R 76/12

DRsp Nr. 2015/6751

Körperschaftsteuerliche Behandlung eines in das EK 02 eingestellten Sanierungsgewinns

1. Die durch das JStG 2008 eingeführte pauschale und ausschüttungsunabhängige Nachbelastung des Endbestandes des EK 02 (§ 38 Abs. 5 und 6 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008) geht zwar mit einer unechten Rückwirkung einher; die bloße Erwartung, dass bei Verzicht auf Ausschüttungen bis zum Ablauf eines 15- bzw. später 18-jährigen Übergangszeitraumes eine Nachbelastung vermieden werden kann, begründet aber keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. 2. Das durch § 34 Abs. 16 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 eingeräumte Recht, für die Anwendung des bisherigen Rechts zu optieren, begründet zwar eine Besserstellung steuerbefreiter Körperschaften sowie bestimmter Körperschaften aus dem Bereich der Wohnungswirtschaft. Diese Besserstellung wird jedoch von sachlichen Gründen getragen und verstößt damit nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. 3. Der unterschiedslose Einbezug sog. finanzschwacher Unternehmen in die Körperschaftsteuererhöhungsregelung des § 38 Abs. 5 und 6 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 wird wiederum von sachlichen Gründen getragen und verstößt ebenfalls nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24. September 2012 2 K 31/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.