Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob die fehlende Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt.
Die Klägerin war eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in München. Gegenstand ihres Unternehmens war laut Eintrag im Handelsregister der Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Computern und Bürobedarf. Geschäftsführer war X. Die Klägerin befand sich seit 18. Juli 2012 in Liquidation, zum Liquidator wurde X bestellt. Die Klägerin wurde am 19. Mai 2015 nach beendeter Liquidation im Handelsregister gelöscht. Das Stammkapital in Höhe von .. € wurde in den Streitjahren von X in Höhe von ... € und von B in Höhe von 100 € gehalten. Für die Jahre 2006 bis einschließlich 2008 nahm das Finanzamt eine erklärungsgemäße Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung vor.
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