Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob der Beklagte die von der Klägerin betriebenen sechs Photovoltaikanlagen zu Recht als einheitlichen Betrieb gewerblicher Art (BgA) i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) qualifiziert hat.
Die Klägerin ist eine Gemeinde i.S. von §
Die Klägerin betreibt seit dem 15.04.2010 eine Photovoltaikanlage auf dem Dach der Schule 1. Seit dem 29.11.2011 betreibt sie eine Photovoltaikanlage auf dem Dach des städtischen Bauhofes. Seit dem 27.12.2011 betreibt sie vier weitere Photovoltaikanlagen auf den Dächern des Feuerwehrhauses U, der Schule 2, der Schule 3 sowie auf den Klärwerk.
Die Klägerin ging davon aus, dass es sich bei den sechs Photovoltaikanlagen jeweils um selbständige BgA. i.S. von § 4 Abs. 1 KStG handelte, und reichte daher für jede Anlage gesondert eine Körperschaftsteuererklärung ein. Das jeweils durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelte Einkommen erklärte die Klägerin wie folgt:
2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | |
Schule 1 | 4.705,00 | 4.079,00 | 4.732,00 | 5.193,00 | 5.125,00 |
Bauhof |
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