Der Körperschaftsteuerbescheid 2009 vom 12. September 2013 sowie der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2009 vom 26. September 2013 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Mai werden dahingehend geändert, dass bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer bzw. des Gewerbesteuermessbetrags ein Wertansatz der Beteiligung an der Klägerin in der steuerlichen Schlussbilanz der A GmbH zum 31. Juli 2009 mit dem Buchwert berücksichtigt wird.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten auferlegt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die steuerlichen Folgen einer grenzüberschreitenden Abwärtsverschmelzung der in Deutschland ansässigen Rechtsvorgängerin der Klägerin auf die in Luxemburg ansässige Klägerin.
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