Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob Haftungsschulden der Klägerin aufgrund einer Inanspruchnahme gemäß § 73 der Abgabenordnung (AO) für Körperschaftsteuerschulden ihrer Organträgerin gemäß § 10 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) nicht abziehbar sind oder zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) führen.
Zwischen der Klägerin, der damaligen A mbH, als Organgesellschaft und der B AG (Organträgerin, zuvor firmierend unter C AG) bestand seit dem ...1990 bis zum 31.12.2000 eine körperschaftsteuerliche Organschaft. Im Jahr 2005 wurden die Geschäftsanteile der Klägerin an andere Gesellschafter veräußert. Über das Vermögen der B AG wurde am ...2009 das Insolvenzverfahren eröffnet.
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