Streitig ist, ob der Gewinnfeststellungsbescheid für 1994 gem. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden durfte, weil sich der Gewinnanteil einer Organtochter der Klägerin aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft änderte.
Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG), bildet die Konzernspitze einer Unternehmensgruppe. An ihr sind drei Kapital- und zwei Personengesellschaften beteiligt. Sie ist körperschaftsteuerliche Organträgerin zahlreicher Kapitalgesellschaften, u.a. der A GmbH (im folgenden: Organgesellschaft), deren Anteile sie sämtlich hält. Die Klägerin ist selbst in der X-Branche tätig und bezieht auch Einkünfte aus Beteiligungen, die ihr nicht als Organträgerin zugerechnet werden. Ihre Abschlüsse und die der Organgesellschaft werden auf den 28. Februar erstellt.
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