Strittig ist die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft auf Grund eines Gewinnabführungsvertrages.
Die Klägerin, eine KG, war zu 90 v.H. am Stammkapital der A-GmbH (GmbH) beteiligt. Mit Vertrag vom 08.10.2002 schlossen die Klägerin und die GmbH einen Gewinnabführungsvertrag, nach dem die GmbH ihren Gewinn an die Klägerin abzuführen hat (Bl. 6 ff Sonderband "Ablehnung"). Der Vertrag, dem die Gesellschafterversammlungen - die der GmbH notariell beurkundet - zustimmte, wurde mit Eintragung im Handelsregister der GmbH im Dezember 2002 wirksam. In § 3 des Gewinnabführungsvertrages ist die Verlustübernahme wie folgt geregelt:
Abs.1:
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