Körperschaftsteuerpfllicht einer Vorgesellschaft, deren Gründung scheitert; Körperschaftsteuer 1999
FG Brandenburg, Urteil vom 02.07.2003 - Aktenzeichen 2 K 1666/01
DRsp Nr. 2003/10321
Körperschaftsteuerpfllicht einer Vorgesellschaft, deren Gründung scheitert; Körperschaftsteuer 1999
1. Eine GmbH entsteht nach § 11 Abs. 1GmbHG erst mit der Eintragung ins Handelsregister. Bis zum Zeitpunkt der Eintragung handelt es sich bei der Gesellschaft um eine Vorgesellschaft, die der Entstehung der GmbH vorangeht.2. Die Körperschaftsteuerpflicht einer Vorgesellschaft, deren Gründung scheitert, ist von Anfang an zu verneinen, wenn die Eintragungsabsicht zwar erst nachträglich entfallen ist, die Gesellschafter den Geschäftsbetrieb jedoch nach dem Scheitern der Gründung, d.h. nach Aufgabe der Gründungsabsicht, fortführen. Die Besteuerung nach dem KStG verbietet sich in diesem Fall von Anfang an. Dies gebietet eine einheitliche Auslegung von Zivilrecht und Gesellschaftsrecht, die insbesondere unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten durchzuführen ist. Die Besteuerung richtet sich von Beginn an allein nach den für Personengesellschaften geltenden Grundsätzen.