FG Brandenburg - Urteil vom 02.07.2003
2 K 1666/01
Normen:
KStG (1999) § 1 Nr. 1 ; GmbHG § 11 Abs. 1 ; HGB § 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1223
EFG 2003, 1330
GmbHR 2003, 1373
ZIP 2004, 169

Körperschaftsteuerpfllicht einer Vorgesellschaft, deren Gründung scheitert; Körperschaftsteuer 1999

FG Brandenburg, Urteil vom 02.07.2003 - Aktenzeichen 2 K 1666/01

DRsp Nr. 2003/10321

Körperschaftsteuerpfllicht einer Vorgesellschaft, deren Gründung scheitert; Körperschaftsteuer 1999

1. Eine GmbH entsteht nach § 11 Abs. 1 GmbHG erst mit der Eintragung ins Handelsregister. Bis zum Zeitpunkt der Eintragung handelt es sich bei der Gesellschaft um eine Vorgesellschaft, die der Entstehung der GmbH vorangeht.2. Die Körperschaftsteuerpflicht einer Vorgesellschaft, deren Gründung scheitert, ist von Anfang an zu verneinen, wenn die Eintragungsabsicht zwar erst nachträglich entfallen ist, die Gesellschafter den Geschäftsbetrieb jedoch nach dem Scheitern der Gründung, d.h. nach Aufgabe der Gründungsabsicht, fortführen. Die Besteuerung nach dem KStG verbietet sich in diesem Fall von Anfang an. Dies gebietet eine einheitliche Auslegung von Zivilrecht und Gesellschaftsrecht, die insbesondere unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten durchzuführen ist. Die Besteuerung richtet sich von Beginn an allein nach den für Personengesellschaften geltenden Grundsätzen.

Normenkette:

KStG (1999) § 1 Nr. 1 ; GmbHG § 11 Abs. 1 ; HGB § 2 ;

Tatbestand: