Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) schloss am 18. Juli 1988 mit der neu gegründeten B-GmbH, deren alleinige Gesellschafterin sie ist, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. In § 2 Abs. 1 des Vertrages verpflichtete sich die B-GmbH, erstmals für das am 30. September 1988 endende Wirtschaftsjahr ihren gesamten Bilanzgewinn an die Klägerin abzuführen. Die Klägerin verpflichtete sich, jeden während der Dauer des Vertrages bei der B-GmbH entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, sofern der Ausgleich nicht durch eine Auflösung der während der Dauer des Vertrages gebildeten freien Rücklagen erfolgte (§ 3 des Vertrages).
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