FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.04.2009
12 B 8173/06 B
Normen:
KStG 1996/1999 § 8 Abs. 3 S. 2; KStG 1996/1999 § 27 Abs. 1; KStG 1996/1999 § 23; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 1147

Körperschaftsteuersatz für Gewinne einer inländischen Betriebsstätte einer EU-Kapitalgesellschaft; Werbeaufwendungen und Leistungen aus Managementverträgen als verdeckte Gewinnausschüttung; Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.04.2009 - Aktenzeichen 12 B 8173/06 B

DRsp Nr. 2009/13340

Körperschaftsteuersatz für Gewinne einer inländischen Betriebsstätte einer EU-Kapitalgesellschaft; Werbeaufwendungen und Leistungen aus Managementverträgen als verdeckte Gewinnausschüttung; Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

1. Ob für den in den Jahren 1998-2000 erzielten Gewinn inländischer Betriebsstätten von Kapitalgesellschaften aus EU-Mitgliedsstaaten auch dann der Körperschaftsteuersatz für ausgeschüttete Gewinne und nicht derjenige für einbehaltene Gewinne anzuwenden ist, wenn in dem zu versteuernden Einkommen zum einen verdeckte Gewinnausschüttungen und zum anderen nichtabziehbare Ausgaben, wie zum Beispiel die Körperschaftsteuer, enthalten sind, ist offen und daher ernstlich zweifelhaft i. S. d. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO (BMF, Schreiben v, 17.10.2007, IV B 7 - S 2800/07/0001, BStBl 2007 I, 766). 2. Mietet eine Kapitalgesellschaft von ihrer Alleingesellschafterin einen Bus langfristig mit einem mutmaßlich erheblichen Gewinnaufschlag, den sie zu Werbezwecken für ein Produkt einsetzt, an dessen Vermarktung die Mietparteien gleichrangig interessiert sind (auch eine Schwestergesellschaft), sind die Mietaufwendungen - sofern z.B. die Bewirtschaftungskosten nicht geteilt werden - wegen fehlender betriebswirtschaftlicher Nachvollziehbarkeit und Unangemessenheit als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen.