I. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine 1998 beantragte Vergütung von Körperschaftsteuer gemäß §
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Schweizer AG, war im Jahr 1990 am Stammkapital einer deutschen GmbH (P-GmbH) mit 99,17 v.H. beteiligt. Die P-GmbH schüttete in diesem Jahr 2 373 814 DM verdeckt an die Klägerin aus, was bei einer späteren Außenprüfung festgestellt wurde. Für die Gewinnausschüttung galt Eigenkapital der P-GmbH i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 3 KStG in der für 1990 geltenden Fassung (KStG 1984) als verwendet, weshalb sich die Körperschaftsteuer der P-GmbH gemäß § 27 Abs. 1 KStG 1984 erhöhte.
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