I.
Streitig ist, ob der Kläger zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aufgefordert werden durfte.
Der Kläger (Kl) ist nach den Angaben des Beklagten (... -FA-) derzeit als Buchhalter tätig. Er wird vom Finanzamt M. zur Einkommen- und Umsatzsteuer veranlagt. Die steuerlichen Rückstände des Kl resultieren aus früheren gewerblichen Tätigkeiten (u. a. Kurierfahrten und Leichttransporte) und aus nichtselbständiger Arbeit (Taxifahrer). Mit dem Steuerfall ist das FA als Vollstreckungsbehörde bereits seit dem Jahr 1991 befasst.
Vom FA seitdem ausgebrachte Vollstreckungsmaßnahmen blieben im Wesentlichen erfolgslos, so auch eine am 16.7.2001 ausgebrachte Lohnpfändung bei der Fa. E. GmbH.
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