FG München - Urteil vom 16.10.2002
1 K 2540/02
Normen:
AO § 284 ; AO § 328 ; AO § 393 Abs. 1 ; StPO § 136 Abs. 1 S. 2 ;

Kollision von strafprozessualem Schweigerecht und Mitwirkungspflichten bei eidesstattlicher Versicherung; Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 Abs. 1 und 2 AO

FG München, Urteil vom 16.10.2002 - Aktenzeichen 1 K 2540/02

DRsp Nr. 2003/611

Kollision von strafprozessualem Schweigerecht und Mitwirkungspflichten bei eidesstattlicher Versicherung; Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 Abs. 1 und 2 AO

Trotz Einleitung eines Strafverfahrens (u. a. wegen Steuerhinterziehung) und des sich daraus ergebenden strafprozessualen Schweigerechts kann das FA einen Steuerpflichtigen zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gem. § 284 AO auffordern. Eine derartige Verfügung lässt sich allerdings nicht mit Zwangsmitteln durchsetzen.

Normenkette:

AO § 284 ; AO § 328 ; AO § 393 Abs. 1 ; StPO § 136 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aufgefordert werden durfte.

Der Kläger (Kl) ist nach den Angaben des Beklagten (... -FA-) derzeit als Buchhalter tätig. Er wird vom Finanzamt M. zur Einkommen- und Umsatzsteuer veranlagt. Die steuerlichen Rückstände des Kl resultieren aus früheren gewerblichen Tätigkeiten (u. a. Kurierfahrten und Leichttransporte) und aus nichtselbständiger Arbeit (Taxifahrer). Mit dem Steuerfall ist das FA als Vollstreckungsbehörde bereits seit dem Jahr 1991 befasst.

Vom FA seitdem ausgebrachte Vollstreckungsmaßnahmen blieben im Wesentlichen erfolgslos, so auch eine am 16.7.2001 ausgebrachte Lohnpfändung bei der Fa. E. GmbH.