FG Düsseldorf - Urteil vom 19.09.2007
9 K 4854/06 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 34

Kombinierte Leibrenten- und Lebensversicherung gegen Einmalbetrag - Leibrente; Lebensversicherung; Einmalbetrag; Abzugsfähige Kreditvermittlungskosten; Bauherrenmodell

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2007 - Aktenzeichen 9 K 4854/06 E

DRsp Nr. 2008/3975

Kombinierte Leibrenten- und Lebensversicherung gegen Einmalbetrag - Leibrente; Lebensversicherung; Einmalbetrag; Abzugsfähige Kreditvermittlungskosten; Bauherrenmodell

Kann eine eindeutige Zuordnung der im Zusammenhang mit einer sog. "Sicherheits-Kompakt-Rente" (Leibrenten- und Lebensversicherung gegen bankfinanzierte Einmalbeträge) in Rechnung gestellten Gebühren zu Werbungskosten und nicht abzugsfähigen Anschaffungsnebenkosten nicht vorgenommen werden, so ist Höhe der abzugsfähigen Kreditvermittlungskosten in Anlehnung an die Vorgehensweise bei Bauherrenmodellen mit 2 % der Darlehenssumme zu schätzen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtszug.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Gebühren, die im Zusammenhang mit der Beteiligung der Kläger an einer angebotenen sog. "Sicherheits-Kompakt-Rente" (Leibrentenversicherung und Lebensversicherung gegen bankfinanzierte Einmalbeträge) in voller Höhe bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sowie bei den sonstigen Einkünften zu berücksichtigen sind.