BFH - Urteil vom 14.02.2012
VII R 16/11
Normen:
KN Pos 8108 30 00;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 09.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1890/10

Kombinierte Nomenklatur unter Position 8108 30 00; Zollrechtliche Einordnung von Drehspänen, Abfällen oder Schrott aus Titan oder Titanlegierungen

BFH, Urteil vom 14.02.2012 - Aktenzeichen VII R 16/11

DRsp Nr. 2012/16739

Kombinierte Nomenklatur unter Position 8108 30 00; Zollrechtliche Einordnung von Drehspänen, Abfällen oder Schrott aus Titan oder Titanlegierungen

1. NV: Für die zolltarifliche Beurteilung der Ware ist nur deren objektive Beschaffenheit im Zeitpunkt der Einfuhr maßgebend. Deshalb kommt es auf die objektive Beschaffenheit der durch das Vermahlen angefallenen Pulver und Granulate an und nicht auf die Klassifizierung der vor dem Vermahlen vorhandenen Ware. 2. NV: Die Einreihung scheitert nicht an der Formulierung "Titan in Rohform". Gemeint ist damit weder "reines" Titan noch die physikalische "äußere" Form, in der das Titan vorliegt, sondern im Wesentlichen unbearbeitetes Titan. Geschieht die Bearbeitung von Abfällen und Schrott aus Titan zur Aufbereitung des Metalls für die Weiterverarbeitung und entsteht dadurch eine Ware, die für weitere Verarbeitungsprozeduren verwendbar ist, ist diese als Titan in Rohform einzureihen. 3. NV: Neben reinem Titan werden auch dessen Legierungen mit geringen Anteilen anderer Metalle von der Unterpos. 8108 20 00 KN erfasst.

Normenkette:

KN Pos 8108 30 00;

Gründe