OLG Hamm - Urteil vom 14.02.2019
18 U 160/15
Normen:
HGB § 420 Abs. 2 S. 2; HGB § 420 Abs. 3 S. 1; BGB § 404;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 30.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 45 O 31/14

Kombinierter Transport von Brennkammern ins AuslandAnlassgeben für ein Leistungshindernis

OLG Hamm, Urteil vom 14.02.2019 - Aktenzeichen 18 U 160/15

DRsp Nr. 2019/18092

Kombinierter Transport von Brennkammern ins Ausland Anlassgeben für ein Leistungshindernis

1. Einigt sich der Absender mit dem Unterfrachtführer darüber, dass dieser für ihn den Transport weiterführt, kann sich eine anteilige Vergütung des Frachtführers aus § 420 Abs. 2 S. 2 HGB ergeben.2. § 420 Abs. 3 S. 1 HGB kommt nicht zur Anwendung, wenn der Frachtführer selbst Anlass für das Leistungshindernis (Vereinbarung zwischen Absender und Unterfrachtführer) gegeben hat.3. Das Aufrechnungsverbot aus Nr. 19 ADSp 2003 (ggf. i.V.m. § 404 BGB) kommt bei - vorliegend gegebener - Entscheidungsreife über die Gegenforderung nicht zur Anwendung.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.10.2015 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin über den zuerkannten Betrag hinaus weitere 14.194,30 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2014 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.