I.
Der Kläger ist ein alleinstehender Rechtsanwalt.
Mit Bescheid vom 10. Juni 1991 setzte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die Einkommensteuer (ESt) 1989 auf 21.354 DM fest. Der Bescheid erging gem. § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) vorläufig u. a. wegen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) und stand außerdem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein.
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