FG München - Urteil vom 08.04.2002
13 K 3296/98
Normen:
AO § 127 ; AO § 162 ; AO § 164 ; AO § 165 ;

Kombinierung des Vorbehalts der Nachprüfung mit dem Vorläufigkeitsvermerk; Unschädlichkeit einer fehlerhaften oder unvollständigen Begründung des Steuerbescheids; Schätzungsbefugnis des FA bei mangelhafter Mitwirkung; Einkommensteuer 1989

FG München, Urteil vom 08.04.2002 - Aktenzeichen 13 K 3296/98

DRsp Nr. 2002/13807

Kombinierung des Vorbehalts der Nachprüfung mit dem Vorläufigkeitsvermerk; Unschädlichkeit einer fehlerhaften oder unvollständigen Begründung des Steuerbescheids; Schätzungsbefugnis des FA bei mangelhafter Mitwirkung; Einkommensteuer 1989

Hat das FA den Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO mit dem Vorläufigkeitsvermerk gem. § 165 Abs. 1 AO verbunden, bleibt ihm die Änderungsbefugnis nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO bestehen, auch wenn die Änderungsmöglichkeit nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO deshalb weggefallen ist, weil das FA den Vorbehaltsvermerk in einen weiteren Bescheid versehentlich nicht mit aufgenommen hat. Es darf also in einem dritten Bescheid die Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO ändern.

Normenkette:

AO § 127 ; AO § 162 ; AO § 164 ; AO § 165 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger ist ein alleinstehender Rechtsanwalt.

Mit Bescheid vom 10. Juni 1991 setzte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die Einkommensteuer (ESt) 1989 auf 21.354 DM fest. Der Bescheid erging gem. § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) vorläufig u. a. wegen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) und stand außerdem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein.