BFH - Urteil vom 29.10.2008
I R 51/07
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 ; GewStDV § 2 Abs. 1 ; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6 § 4 Abs. 1, 5 ; BeStG NRW § 1 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 308
BFHE 223, 232
BStBl II 2009, 1022
DB 2009, 210
GewArch 2009, 133
GmbHR 2009, 280
NVwZ-RR 2009, 221
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 21.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4884/06

Kommunales Krematorium als Betrieb gewerblicher Art

BFH, Urteil vom 29.10.2008 - Aktenzeichen I R 51/07

DRsp Nr. 2008/23603

Kommunales Krematorium als Betrieb gewerblicher Art

»Auch wenn eine wirtschaftliche Betätigung durch landesrechtliche Regelungen in einem einzelnen Bundesland ausschließlich der öffentlichen Hand vorbehalten ist (hier: der Betrieb eines kommunalen Krematoriums in Nordrhein-Westfalen), handelt es sich nur dann um einen Hoheitsbetrieb i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG, wenn der Markt für die angebotene Leistung örtlich so eingegrenzt ist, dass eine Wettbewerbsbeeinträchtigung steuerpflichtiger Unternehmen in anderen Bundesländern oder EU-Mitgliedstaaten ausgeschlossen werden kann.«

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 ; GewStDV § 2 Abs. 1 ; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6 § 4 Abs. 1, 5 ; BeStG NRW § 1 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Kommune, betreibt ein Krematorium, das als organisatorisch und finanzwirtschaftlich unselbständiger Regiebetrieb geführt wird.