BFH - Beschluss vom 17.03.2005
I B 245/04
Normen:
BestattG By Art. . 1, 8, 13 ; EStG § 15 Abs. 2 ; GewStDV § 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 ; KStG § 4 Abs. 1 S. 2 § 4 Abs. 5 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1135
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 V 4199/04

Kommunales Krematorium; Gewerbesteuer

BFH, Beschluss vom 17.03.2005 - Aktenzeichen I B 245/04

DRsp Nr. 2005/6570

Kommunales Krematorium; Gewerbesteuer

1. Zur Gewerbesteuerpflicht eines von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betriebenen Unternehmens.2. Zur Frage, wann ein Unternehmen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dient (sog. Hoheitsbetrieb).3. Sind Tätigkeiten, die der Ausübung öffentlicher Gewalt dienen, mit solchen, die nicht der Ausübung öffentlicher Gewalt dienen, derart eng verflochten, dass eine Trennung nicht möglich/zumutbar ist, liegt ein einheitlich zu beurteilender Hoheitsbetrieb nur vor, wenn die Ausübung öffentlicher Gewalt überwiegt.4. Der Betrieb eines Krematoriums ist keine Aufgabe mehr, die juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Träger öffentlicher Gewalt eigentümlich und vorbehalten sind. Das gilt jedenfalls seit der Zeit, seit der auch privatwirtschaftliche Unternehmen Feuerbestattungsanlagen betrieben können.

Normenkette:

BestattG By Art. . 1, 8, 13 ; EStG § 15 Abs. 2 ; GewStDV § 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 ; KStG § 4 Abs. 1 S. 2 § 4 Abs. 5 S. 1 ;

Gründe: