Zu 1.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 136 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) und orientiert sich daran, in welchem Umfang die Beteiligten bei streitiger Entscheidung voraussichtlich obsiegt hätten bzw. unterlegen wären.
Zu 2.
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