AO § 30 Abs. 2 Nr. 1a ; AO § 30 Abs. 5 Nr. 1 ; AO § 78 Nr. 2 i.V.m. ; AO § 88 Abs. 1 i.V.m. ; AO § 92 S. 2 Nr. 1 ; AO § 93 Abs. 1 S. 1 ; BV Art. 107 Abs. 5 S. 2 ; BayKirchStG Art. 13 Abs. 1 S. 2 ; BayKirchStG Art. 17 Abs. 2 S. 1 ; BayKirchStG Art. 18 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 39 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 39 Abs. 6 S. 1 ; GG Art. 140 i.V.m. ; VVRV Art. 136 Abs. 3 S. 2 ;
Kompetenz des Bundesministeriums der Finanzen zur Erstellung von Muster für den Ausdruck von LSt-Karten sowie für die Eintragungen, die darauf vorzunehmen sind; Befugnis der Gemeinden als örtlicher Finanzbehörden, Eintragungen zur Konfessionszugehörigkeit auf den LSt-Karten vorzunehmen und diese an die Arbeitgeber weiter zu leiten; Negative Konfessionsfreiheit und Fragerecht nach Art. 136 Abs. 3 Satz 2 WRV; Ausweis der Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte 2002
FG München, Urteil vom 05.02.2002 - Aktenzeichen 13 K 5064/01
DRsp Nr. 2002/13815
Kompetenz des Bundesministeriums der Finanzen zur Erstellung von Muster für den Ausdruck von LSt-Karten sowie für die Eintragungen, die darauf vorzunehmen sind; Befugnis der Gemeinden als örtlicher Finanzbehörden, Eintragungen zur Konfessionszugehörigkeit auf den LSt-Karten vorzunehmen und diese an die Arbeitgeber weiter zu leiten; Negative Konfessionsfreiheit und Fragerecht nach Art. 136 Abs. 3 Satz 2 WRV; Ausweis der Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte 2002
1. Das Recht und die Pflicht des Bundesministeriums der Finanzen, die jährlichen LSt-Karten-Muster mit einer Rubrik über den KLSt-Abzug zu versehen und allgemeine Verwaltungsanweisungen über die darauf vorzunehmenden Eintragungen zu erlassen, folgt für den bayerischen Hoheitsbereich aus Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayKirchStG i.V.m. §§ 39 -42 f EStG.2. Die Gemeinde als örtliche Finanzbehörde (Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayKirchStG i.V.m. § 39 Abs. 6 Satz 1 EStG) ist zur Vornahme von Eintragungen über die Religionszugehörigkeit auf den LSt-Karten befugt. Sie darf in diesem Zusammenhang den Arbeitnehmer auch befragen, ob er einer kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört.3. Auch homosexuellen Arbeitnehmern sind Eintragungen mit dem Inhalt "-" ("kein Kirchensteuerabzug") zumutbar.
Normenkette:
AO § 30 Abs. 2 Nr. 1a ; AO § 30 Abs. 5 Nr. 1 ; AO § 78 Nr. 2 i.V.m. ; AO § 88 Abs. 1 i.V.m. ; AO § 92 S. 2 Nr. ;
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