Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhob Klage wegen Einkommensteuer 1990, da der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) Aufwendungen des Klägers wegen einer Studienreise nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt hatte.
Nachdem das FA weiteren Aufwendungen des Klägers für ähnliche Reisen im nachfolgenden Veranlagungszeitraum 1991 gleichfalls die steuerliche Anerkennung versagt hatte, "erweiterte" der Kläger seine Klage wegen Einkommensteuer 1990 um die Vorgänge aus dem Jahre 1991.
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