BFH - Urteil vom 26.09.2000
VI R 16/98
Normen:
FGO § 94a, § 116 Abs. 1 Nr. 3, § 119 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 325

Konkludent gestellter Antrag auf mündliche Verhandlung

BFH, Urteil vom 26.09.2000 - Aktenzeichen VI R 16/98

DRsp Nr. 2001/329

Konkludent gestellter Antrag auf mündliche Verhandlung

1. Wird ohne mündliche Verhandlung entschieden, obwohl nach § 94 a Satz 2 FGO ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt war, liegt ein absoluter Revisionsgrund i.S.v. § 119 Nr. 4 FGO vor. 2. Der Antrag auf mündliche Verhandlung kann sich auch konkludent aus schriftlichen Äußerungen der Beteiligten ergeben. Bittet ein Kl. schriftlich darum, zwei Streitsachen insbesondere wegen des damit verbundenen Terminaufwands in einer Verhandlung durchzuführen, ist ein Antrag auf mündliche Verhandlung zu bejahen.

Normenkette:

FGO § 94a, § 116 Abs. 1 Nr. 3, § 119 Nr. 4 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhob Klage wegen Einkommensteuer 1990, da der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) Aufwendungen des Klägers wegen einer Studienreise nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt hatte.

Nachdem das FA weiteren Aufwendungen des Klägers für ähnliche Reisen im nachfolgenden Veranlagungszeitraum 1991 gleichfalls die steuerliche Anerkennung versagt hatte, "erweiterte" der Kläger seine Klage wegen Einkommensteuer 1990 um die Vorgänge aus dem Jahre 1991.