FG München - Urteil vom 21.04.2016
10 K 1375/15
Normen:
EStG § 13 Abs. 1; EStG § 13 Abs. 7; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Konkludente Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft

FG München, Urteil vom 21.04.2016 - Aktenzeichen 10 K 1375/15

DRsp Nr. 2016/16382

Konkludente Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft

Stichwörter: Konkludente Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, wenn der selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder ein erheblicher Teil des landwirtschaftlichen Grundbesitzes jedem Ehegatten zu Alleineigentum oder zu Miteigentum gehört und die Eheleute in der Landwirtschaft gemeinsam arbeiten. Dabei sind in die Ermittlung des erheblichen Teils der insgesamt genutzten Eigentumsflächen auch lediglich forstwirtschaftlich genutzte Flächen einzubeziehen.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 1; EStG § 13 Abs. 7; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob bei Landwirtsehegatten eine Mitunternehmerschaft vorliegt.

Die Kläger sind Ehegatten und bewirtschaften beide den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in B., F-Str. gemeinsam in Vollzeit. Die Klägerin arbeitet im Stall mit durchschnittlich 169 Mastochsen mit und erledigt die gesamte Büroarbeit. Betriebsausgaben aus der Bewirtschaftung des Forstes werden beim landwirtschaftlichen Betrieb zum Abzug gebracht. Im Forstbetrieb sind keine Maschinen und Geräte vorhanden. Der Kläger hilft gelegentlich im Forst der Klägerin mit.