OLG Köln, vom 26.08.1994 - Aktenzeichen 19 U 282/93
DRsp Nr. 2001/1133
Konkludente Rechtswahl durch Währungsvereinbarung
1. Bei der Frage, welches Recht die Parteien gemäß Art. 27 Abs. 1EGBGB für einen Vertrag vereinbart haben, und der insoweit anzustellenden Gesamtwürdigung der wesentlichen Vertragsregelungen und des übrigen Verhaltens der Parteien, kommt zwar allein der Tatsache, in welcher Währung eine Leistung oder Ware zu bezahlen ist, noch keine Indizwirkung zu. Wenn die Parteien jedoch von der in den Vertragsverhandlungen ursprünglich in Aussicht genommenen nationalen Währung einer der Vertragsparteien auf diejenige des anderen Vertragspartners gewechselt haben (hier: Wechsel von Schweizer Franken auf Deutsche Mark), ist dies als ergänzender Anhaltspunkt für eine getroffene Rechtswahl zu berücksichtigen.
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